Satzung
gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.1992
§ 1 NAME UND SITZ
§ 2 ZWECK
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 BEITRÄGE
§ 5 ORGANE DES VEREINS
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 7 VORSTAND
§ 8 KASSENPRÜFER
§ 9 EHRENRAT
§ 10 AUSSCHÜSSE
§ 11 GESCHÄFTSJAHR
§ 12 AUFLÖSUNG
Der Verein trägt den Namen:
„Tennisclub Blau-Weiß“ e. V. Frankenberg/Eder.
Der Sitz ist Frankenberg/Eder.
Der Verein soll die Ausübung des Tennissports unter besonderer Berücksichtigung der Jugend fördern. Daher sind die Voraussetzungen für leistungs- und breitensportliche Betätigung der Mitglieder mit besonderer Pflege mitmenschlicher Beziehungen zu schaffen. Der Verein ist gemeinnützig sowie parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Jugendlichen
– Kindern
a.) Eintritt und Aufnahme
Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Die Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist eine Begründung nicht erforderlich.
b.) Austritt
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Sie ist zulässig zum Ende eines Quartals.
c.) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn dieses in besonders grober Weise Gesetze des Sports missachtet oder den Interessen des Vereins und dem Ansehen des Vereins schweren Schaden zufügt.
Der Vorstand entscheidet darüber mit 2/3 Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe des Ausschlusses mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Ehrenrates binnen zwei Wochen gegeben.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge sowie Arbeitsleistungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In besonderen Fällen und bei sozialen Härten kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes stunden, ganz oder teilweise erlassen.
Organe des Vereins sind:
1. Mitglieder
2.Vorstand
3.Ehrenrat
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie besteht aus allen Mitgliedern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Jedes Jahr soll spätestens bis Ende Oktober die Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch die örtlichen Tageszeitungen, und zwar spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Satzungsänderungen
Der Wahlleiter wird durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und durch Abgabe von Stimmzetteln. Ist kein Gegenkandidat vorhanden, kann durch Handzeichen gewählt werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder bei Vorliegen ihres Einverständnisses.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, bei erneuter Gleichheit der Stimme das Los.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 15% der Mitglieder schriftlich durch Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist sodann binnen vier Wochen nach Eingang des Antrages durchzuführen.
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
a.)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
– 1.Vorsitzendem
– 2.Vorsitzendem
– Sportwart
– Kassenwart
– Jugendwart
– Schriftwart
sowie bis zu 4 Beisitzern
b.)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden vertreten.
c.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
In den Geschäftsjahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
– 1. Vorsitzender
– Sportwart
– Kassenwart
– 1. und 3. Beisitzer
In den Geschäftsjahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
– 2. Vorsitzender
– Jugendwart
– Schriftwart
– 2. und 4. Beisitzer
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Bei der erstmaligen Wahl des Vorstands nach dieser Sitzung wird zur Erreichung des satzungsgemäßen Turnus
– 1. Vorsitzender
– Sportwart
– Kassenwart
auf die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Nach dem Ablauf dieser Wahlzeit gilt die zweijährige Wahlperiode gemäß der Satzung.
d.)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
e.)
Der Vorstand kann durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
f.)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – einberufenwerden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
g.)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
h.)
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Den Kassenprüfern, die durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt.
Die Organe des Vereins können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober jedes Kalenderjahres und endet am 30. September des Folgejahres.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens, wobei das restliche Vereinsvermögen in gemeinnützigem Sinne einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft für sportfördernde Zwecke zufallen soll.